- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
- +++ 11.12.2024: Wir wünschen allen einen schönen 4. Advent! +++
FSA setzt Spielbetrieb bis zum 28.02.2021 aus !
16 Jan
FSA setzt Spielbetrieb bis zum 28.02.2021 aus !
Neuregelung bezüglich der Wartefristen beim Vereinswechsel
Quelle: www.fsa-online.de
Auf der heutigen Vorstandssitzung hat der Fußballverband Sachsen-Anhalt e.V. (FSA) beschlossen den Spielbetrieb bis zum 28.02.2021 auszusetzen.
Auf Grundlage der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ vom 8. Januar 2021 der Landesregierung Sachsen-Anhalt, ist der Spiel- und Trainingsbetrieb im Amateurfußball in Sachsen-Anhalt derzeit bis zum 31.01.2021 untersagt und ein Re-Start der unterbrochenen Saison 2020/2021 mindestens bis dahin nicht möglich. Um den Vereinen etwas Planungssicherheit zu geben und um eine entsprechende Vorbereitungszeit für die mögliche Wiederaufnahme des Spielbetriebs zu gewährleisten, wird der Spielbetrieb in allen Spielklassen des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt e.V. auf Landes- und Kreisebene bis mindestens zum 28. Februar 2021 ausgesetzt.
Darüber hinaus wurde eine Neuregelung bezüglich des Wegfalls der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren getroffen:
Entsprechend § 7, Ziffer f) der Spielordnung (SpO) des FSA kann das Spielerecht für Pflichtspiele erteilt werden, wenn ein Amateur nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat. Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 kann der Verbandsvorstand des FSA festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss ist, ab welchem Zeitpunkt eine behördliche Freigabe des Spielbetriebes erfolgt, kann auch nicht bestimmt werden, welcher Zeitraum durch die Unterbrechung nicht angerechnet werden kann. Trotzdem sollte es möglich sein, dass Spieler den Verein entsprechend § 6, Ziffer 2.2) wechseln können.
So heißt es nun:
1. Erfolgte die Abmeldung entsprechend der Wechselperiode II vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beim abgebenden Verein und der Antrag auf Spielerlaubnis geht in der Passstelle bis zum 31.01.2021, so wird das Spielrecht wie folgt erteilt:
a. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01.2021 erteilt.
b. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst entsprechend § 7, Ziffer f) erteilt werden. Der § 6 Ziffer 5) der FSA-SpO bleibt unberührt (Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele).
2. Erfolgte die Abmeldung ab dem 01.01.2021:
a. Kam der Spieler/die Spielerin in der Saison 2020/2021 bereits bis zum 31.12.2020 beim abgebenden Verein zum Einsatz, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.07.2021 erteilt werden, unabhängig davon, ob der abgebende Verein die Zustimmung oder Nichtzustimmung erteilte. Der § 6 Ziffer 5) der FSA-SpO bleibt unberührt.
b. Kam der Spieler/die Spielerin in der Saison 2020/2021 beim abgebenden Verein zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 zum Einsatz und die Abmeldung beim abgebenden Verein erfolgt bis zum 30.06.2021, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab dem 01.07.2021 nur nach § 6 der SpO (Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren) erteilt werden. Wartefristen regelt § 7 der SpO.
c. Wird der Spielbetrieb auf Landes- oder Kreisebene im FSA in der Saison 2020/2021 seit der Aussetzung am 29.10.2020 nicht fortgeführt, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab dem 01.07.2021 nur nach § 6 der SpO erteilt werden. Wartefristen regelt § 7 der SpO.
d. Erfolgte kein Einsatz des Spielers/der Spielerin im Spieljahr 2020/2021 bis zur Abmeldung, so wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01.2021 erteilt.
Diese Verfahrensweise gilt für Herren, Frauen sowie die A-Juniorenspieler und B-Juniorenspielerinnen. Alle weiteren Altersbereiche unterliegen der Wechselperiode II.
Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass die Spieler/Spielerinnen den Verein wechseln können, ohne, dass die Unterbrechung aufgrund der Corona-Pandemie ausgenutzt werden kann, um ein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein zu erhalten.