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Bundes-Notbremse! Das gilt jetzt für den Amateursport.
23 Apr
Bundes-Notbremse! Das gilt jetzt für den Amateursport.
Quelle: Text und Bild - Fußballverband Sachsen-Anhalt
Trotz aller Bemühungen seitens des DFB, der Landessportbünde und der Landesverbände, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert haben, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Folgend ist detailliert aufgeschlüsselt, was die Notbremse für den Amateursport und somit auch für den Amateurfußball in Sachsen-Anhalt bedeutet.
Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, wenn:
- die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
- nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
- angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Übungsleiter*innen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.
Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung: Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:
- Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
- Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
- Zuschauer sind nicht zugelassen!
Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportstätte festzulegen.
Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgelt erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.